Wir hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), bzw. die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2025 und wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung?
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze hat eine andere Bedeutung als die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Während sich die Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhöhen, bestimmt sich nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ob Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze - abgekürzt JAEG oder Jahresentgeltgrenze - wird daher auch Krankenversicherungspflichtgrenze genannt. Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Beitragsbemessungsgrenze lassen sich mit dem Rechner auf dieser Seite tabellarisch ausgeben. Zusätzlich kann ein Lohnrechner genutzt werden, um die Sozialabgaben zu berechnen. Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.
Bemessungsgrenze | KV | RV Ost | RV West | JAEG |
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2025 | *66.150 Euro | *96.600 Euro | *96.600 Euro | *73.800 Euro |
2024 | 62.100 Euro | 89.400 Euro | 90.600 Euro | 69.300 Euro |
2023 | 59.850 Euro | 85.200 Euro | 87.600 Euro | 66.600 Euro |
2022 | 58.050 Euro | 81.000 Euro | 84.600 Euro | 64.350 Euro |
In 2025 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze *73.800 Euro und in 2024 lag diese bei 69.300 Euro. Wer in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss mit dem Jahresentgelt auch weiterhin im folgenden Jahr die Krankenversicherungspflichtgrenze überschreiten. Im Jahr 2025 können sich somit nur die Arbeitnehmer privat versichern, welche schon 2024 mit dem Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übertroffen hatten.
Während die Jahresarbeitsentgeltgrenze vor 2011 noch in 3 aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden musste, muss das Gehalt eines Angestellten ab 2011 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur noch für ein Jahr überschreiten.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Pflichtgrenze genannt - gilt nur für Arbeitnehmer, welche schon am 31.12.2002 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatten und zu diesem Zeitpunkt bereits in einer privaten Krankenversicherung krankenversichert waren. Sie beträgt in 2024 62.100 Euro und in 2025 *66.150 Euro.
Die Krankenversicherungspflicht für Angestellte wird durch den Arbeitgeber mit Hilfe der Jahresarbeitsentgeltgrenze geprüft und für die Gehaltsabrechnung gegebenenfalls entsprechend geschlüsselt. Eine Prüfung erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Gehaltserhöhungen oder -Minderungen sowie bei der jährlichen Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung für 2025 beträgt *66.150 Euro jährlich (62.100 Euro in 2024). Für besser verdienende Arbeitnehmer bzw. auch den Arbeitgeber erhöhen sich damit die Kosten für die Sozialabgaben entsprechend.
Übersteigt das Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze, erhöhen sich die Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dieser Bemessungsgrenze grundsätzlich nicht mehr. Wie zu sehen ist, liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung gilt eine andere Bemessungsgrenze.
Falls wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein Wechsel in die private Krankenversicherung in Betracht kommt, sollten möglichst zeitnah Informationen über die Konditionen und Leistungen von unterschiedlichen privaten Krankenkassen eingeholt werden und alle weiteren Voraussetzungen für einen Wechsel geprüft werden. Auch sollte überlegt werden, ob eine freiwillige Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse vorteilhafter ist.